Accomplast in Limbach-Oberfrohna

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Geltungsbereich/Definitionen/Schriftformerfordernis

(1) Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der ACCOMPLAST GmbH, An der Hopfendarre 2 - 4, 09212 Limbach-Oberfrohna (im folgenden: „ACCOMPLAST GmbH“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die ACCOMPLAST GmbH ihnen nicht ausdrücklich gesondert widerspricht. Spätestens mit Entgegennahme des Kaufgegenstandes oder der vereinbarten Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des KUNDEN unter Hinweis auf seine Einkaufs- bzw. Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

(3) VERBRAUCHER im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, deren Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

UNTERNEHMER im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

KUNDE im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl VERBRAUCHER als auch UNTERNEHMER .

(4) Individuelle Vertragsabreden, die zwischen uns und dem Lieferanten/KUNDEN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, haben nur Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen, wenn sie in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt werden.

(5) Die QM-Richtlinien für Lieferanten der ACCOMPLAST GmbH sind Bestandteil aller Verträge der ACCOMPLAST GmbH mit ihren Lieferanten.

§ 2 Angebote/Proben und Muster

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, wenn nicht anders vereinbart, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch Rücksendung einer von ihm firmenmäßig unterschriebenen Fotokopie dieser Bestellung anzunehmen.

(2) Die Angebote der ACCOMPLAST GmbH sind - sofern nicht anders vereinbart - stets unverbindlich und freibleibend. Die Ware betreffenden Abbildungen, Prospekte, Verzeichnisse etc. der ACCOMPLAST GmbH und die dort aufgeführten Daten über Leistung, Abmessung, Gewicht etc. sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(3) Angebote, die die ACCOMPLAST GmbH auf einer Homepage im Internet macht, bedürfen zu deren Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die bei uns dafür verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Geschäftsführer. Ohne eine solche Bestätigung sind diese Angebote nicht verbindlich.

(3) Proben und Muster gelten als Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, technische Bedingungen und Farbe.

(4) Erfolgt die Bestellung und der Einkauf unter Vorlage von Skizzen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie Geheimzuhalten. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

§ 3 a Versand durch die ACCOMPLAST GmbH – Versandkonditionen/Versandkosten

(1) Der Versand von Waren durch die ACCOMPLAST GmbH erfolgt unfrei, in der Regel ab der für das Produkt maßgeblichen Produktionsstätte. Alle Sendungen sind mit üblicher Verpackung versehen und durch ACCOMPLAST GmbH mit einer Transportversicherung frei Anschrift des Käufers versichert.

(2) Die Wahl der Versandart bleibt der ACCOMPLAST GmbH nach billigem Ermessen überlassen, sofern besondere Vereinbarungen nicht schriftlich getroffen wurden.

§ 3 b Lieferung an die ACCOMPLAST GmbH - Versandkonditionen/Versandkosten

(1) Die Lieferung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Sendung alle Versandpapiere und Lieferscheine in zweifacher Ausfertigung beizufügen und auf diese exakt

- unsere Bestellnummer,
- die Menge und Mengeneinheit,
- das Brutto-, Netto- und gegebenenfalls Berechungsgewicht,
- die Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer sowie
- die Restmenge bei Teillieferung

anzugeben.

Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich. Für diese haben wir nicht einzustehen. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.

§ 4 a Lieferung durch die ACCOMPLAST GmbH – Lieferzeit/Lieferverzug

(1) Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen durch die ACCOMPLAST GmbH sind die vertraglichen Vereinbarungen maßgebend, gegenüber UNTERNEHMERN setzt dies jedoch die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der ACCOMPLAST GmbH voraus. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem KUNDEN zumutbar sind. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom KUNDEN zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert; dies gilt nicht, wenn die ACCOMPLAST GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

(2) Ist bei Verträgen mit U NTERNEHMERN die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) oder auf ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen) oder auf Eintritt anderer unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Verkäufers zurückzuführen, welche die ACCOMPLAST GmbH nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von der ACCOMPLAST GmbH zu vertreten, wenn bereits Verzug eingetreten ist.

(3) Der KUNDE kann vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurücktreten. Gegenüber einem UNTERNEHMER gilt dies jedoch nur, soweit die Verzögerung der Lieferungen und Leistungen von der ACCOMPLAST GmbH zu vertreten ist.

(4) Sowohl Schadensersatzansprüche des KUNDEN wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird oder wenn der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko oder die Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen hat.

§ 4 b Bestellung seitens der ACCOMPLAST GmbH – Lieferzeit/Lieferverzug

(1) Bei Bestellung von Waren, Produkten und Leistungen durch die ACCOMPLAST GmbH ist die in der Bestellung angegebene Lieferzeit verbindlich.

(2) Der Lieferant hat die ACCOMPLAST GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Netto-Bestellwertes pro angefangener Woche zu verlangen, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens gegen konkreten Nachweis. Dem Lieferanten steht ebenfalls das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Vertragsschluss

(1) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der KUNDE verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die ACCOMPLAST GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Bestellung durch den KUNDEN anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, auf elektronischem Wege oder durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN erklärt werden.

(2) Bestellt der VERBRAUCHER die Ware auf elektronischem Wege, wird die ACCOMPLAST GmbH den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem oder schriftlichem Wege bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(3) Bestellt ein UNTERNEHMER die Ware auf elektronischem Wege, ist die ACCOMPLAST GmbH zu einer Zugangsbestätigung nicht verpflichtet.

§ 6 Widerrufsrecht des VERBRAUCHERS bei Fernabsatzverträgen

(1) Ist der Vertrag mit dem VERBRAUCHER unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax, e-Mail etc.) abgeschlossen worden, kann der VERBRAUCHER die auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der Ware bei ihm widerrufen.

(2) Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Er kann schriftlich, auf einem anderen Datenträger (z. B. per e-Mail) oder durch Rücksendung der Ware in einem wiederverkaufsfähigen Zustand erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Adresse des Verkäufers

ACCOMPLAST GmbH
An der Hopfendarre 2 - 4
09212 Limbach-Oberfrohna

bzw. die rechtzeitige Absendung der Ware an diese Adresse.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

- zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürf- nisse zugeschnitten sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde

- zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom VERBRAUCHER entsiegelt worden sind.

(4) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. Die Kosten der Rücksendung hat bei einem berechtigten Widerruf bis zu einem Bestellwert von 40 Euro der Verbraucher zu tragen, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten. Der Verbraucher hat für die Rücksendung ein übliches und anerkanntes Transportunternehmen bzw. Paketdienst (z. B. Deutsche Post AG) mit einem versicherten Paket oder Päckchen zu beauftragen.

(5) Der VERBRAUCHER hat Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten, es sei denn, die Verschlechterung ist ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen. Der VERBRAUCHER kann diese Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz vermeiden, indem er die Ware so sorgsam und umsichtig behandelt, dass sie auch nach Ausübung des Widerrufsrechts noch als "neu" verkauft werden kann.

§ 7 a Preise/Zahlungsbedingungen bei Lieferung durch die ACCOMPLAST GmbH

(1) Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten.

(3) Bei Verträgen mit UNTERNEHMERN gilt, dass bei Überschreitung des Zahlungsziels die ACCOMPLAST GmbH berechtigt ist, ohne Mahnung ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu fordern und ab Verzug in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Darüber hinausgehende Rechte bleiben unberührt.

(4) Befindet sich der KUNDE mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen.

§ 7 b Preise/Zahlungsbedingungen bei Bestellung seitens der ACCOMPLAST GmbH

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend, sofern der Lieferant seine betreffenden Preise nicht allgemein herabsetzt. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackstoffe bei Anlieferung oder Übergabe auf seine Kosten zurückzunehmen oder nach schriftlicher Anforderung innerhalb von 10 Arbeitstagen zurückzuholen, soweit wir die Verpackstoffe getrennt bereitstellen. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach schriftlicher Aufforderung, sind wir zur Entsorgung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

(3) Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung nach Lieferung an uns zu senden. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer und / oder je nach Artikel unsere Artikelnummer enthalten.

Die Rechnung hat ferner die vom Finanzamt des Lieferanten für diesen erteilte Steuernummer zu enthalten.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis, nachdem Lieferung und Rechnung bei uns eingegangen sind, wie folgt:

a) innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto oder
b) innerhalb 30 Tagen netto.

(5) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

(6) Sind die bestellten Waren ganz oder teilweise mit einem Mangel behaftet, aufgrund dessen uns Gewährleistungsrechte zustehen, sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.

(7) Bei Vorab- oder Teillieferungen, die von uns nicht ausdrücklich gefordert wurden, beginnen die Fristen zur Zahlung wie nach Absatz (4) mit dem Tag, an dem die vollständige Lieferung ausgeführt wurde.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Lieferanten zustehen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN bleiben die Waren im Eigentum der ACCOMPLAST GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.

Bei Verträgen mit UNTERNEHMERN bleiben die Waren in unserem Eigentum bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher der ACCOMPLAST GmbH gegen den UNTERNEHMER aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

Der KUNDE ist nicht berechtigt, die Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonst über sie zu verfügen. Der KUNDE hat die Sache pfleglich zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Waren hat der KUNDE auf das Eigentum der ACCOMPLAST GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu unterrichten, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der KUNDE hat uns auch zu unterrichten, wenn die Waren beschädigt werden oder abhanden kommen sowie über eine eventuelle Verlegung seiner Geschäftsräume oder Änderung seiner Wohnanschrift. Verletzt der KUNDE die hier genannten Pflichten erheblich, so kann die ACCOMPLAST GmbH den Rücktritt vom Vertrag erklären.

(2) Durch die ACCOMPLAST GmbH beigestelltes Material bleibt unser Eigentum; Verarbeitung oder Umbildung werden für uns vorgenommen. Das bereit gestellte Material ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind die Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.

(3) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.

Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Ge- genständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt; der Lieferant ver- wahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(4) Auf Verlangen des KUNDEN ist die ACCOMPLAST GmbH zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der KUNDE sämtliche mit der Ware oder Leistung im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung angemessene Sicherheit stellt.

(5) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, das Werkzeug ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(6) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der ACCOMPLAST GmbH nach dieser Regelung zustehen, die Höhe aller gesi- cherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des U NTERNEHMERS einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

(7) Der UNTERNEHMER ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die Forderung des UNTERNEHMERS gegen seine KUNDEN treten an die Stelle der veräußerten Ware. Der UNTERNEHMER ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung können von der ACCOMPLAST GmbH widerrufen werden, wenn der UNTERNEHMER seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(8) Bei Zahlungsverzug des K UNDEN oder bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögenslage können wir nach erfolglosem Ablauf einer dem K UNDEN gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Ware verlangen; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die ACCOMPLAST GmbH auch jederzeit dem K UNDEN eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung setzen und nach Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 11 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen verlangen.

§ 9 Übertragbarkeit/Aufrechnung

(1) Die ACCOMPLAST GmbH ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem KUNDE N an Dritte zu übertragen.

(2) Der KUNDE kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ACCOMPLAST GmbH an Dritte abtreten.

(3) Gegen Ansprüche der ACCOMPLAST GmbH kann der K UNDE nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§ 10 Mängeluntersuchung/Gewährleistung

(1) Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten die gesonderten Bestimmungen der zwischen den Lieferanten und uns bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

Für die Quantität der gelieferten Ware sind die Feststellungen unserer Wareneingangskontrolle maßgeblich.

(2) Gewährleistungsansprüche gegen die ACCOMPLAST GmbH stehen nur dem unmittelbaren KUNDEN zu und sind nicht abtretbar.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(4) Bei Lieferung durch die ACCOMPLAST GmbH hat der UNTERNEHMER die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äußerlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken und uns unverzüglich zu melden. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Gegebenenfalls quantitative Abweichungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware bei der ACCOMPLAST GmbH schriftlich zu rügen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert aufzubewahren. Weitere Weisungen sind bei uns einzuholen. Nach Ablauf der Rügefrist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

(5) Die ACCOMPLAST GmbH übernimmt generell keine Haftung für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die im Zusammenhang mit den durch sie erbrachten Leistungen stehen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, beispielsweise bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
In solchen Fällen ist jedoch der Gewährleistungsanspruch auf Nachbesserung oder Minderung beschränkt. Die ACCOMPLAST GmbH kann das Nachbesserungsverlangen dann ablehnen, wenn der Mangel unwesentlich ist oder wenn ihr die Nacherfüllung aufgrund der damit zusammenhängenden Kosten nicht zumutbar wäre.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des KUNDEN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 11 Rücktritt vom Vertrag durch die ACCOMPLAST GmbH/Schadenersatz

(1) Die ACCOMPLAST GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei von ihr nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung zum Beispiel durch höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen etc., bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN , bei falschen Angaben des KUNDEN zur Kreditwürdigkeit oder bei objektiv fehlender Kreditwürdigkeit des KUNDEN , sofern im letzten Fall unser Leistungsanspruch gefährdet ist, ferner bei nicht vorhersehbaren und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindenden Hindernissen, sofern wir diese nicht zu vertreten haben.

Die ACCOMPLAST GmbH ist auch zum Rücktritt berechtigt, wenn sie durch ihre Zulieferer nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde. Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN ist der Rücktritt jedoch auf solche Fälle beschränkt, in denen die ACCOMPLAST GmbH ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von den Parteien dieses Deckungsgeschäfts im Stich gelassen wurde. Der KUNDE wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(2 Bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis durch den KUNDEN , die er zu vertreten hat, steht der ACCOMPLAST GmbH ohne weitere Nachweise eine Entschädigung von 10 % der Brutto- Auftragssumme zu, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Die ACCOMPLAST GmbH behält sich den Nachweis eines höheren Schadens vor.

§ 12 Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die ACCOMPLAST GmbH insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 13 Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten hieraus in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 15 Datenschutz

Der KUNDE ermächtigt die ACCOMPLAST GmbH und ist damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den KUNDEN im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 9 und § 11 BDSG) verarbeitet, gespeichert und ausgewertet werden können. Der KUNDE kann dem jederzeit widersprechen und/oder Auskunft über die Art und den Umfang der gespeicherten Daten verlangen.

§ 16 Ausführung von Arbeiten

(1) Personen, die in Ausführung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen berechtigt Arbeiten auf dem Werksgelände der ACCOMPLAST GmbH ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten; die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.

(2) Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Unfall wurde durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

§ 17 Gerichtsstand/Allgemeine Bestimmungen

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist - soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört – der Geschäftssitz der ACCOMPLAST GmbH. Dies gilt für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen. Örtlich zuständig ist somit das Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal bzw. das Landgericht Chemnitz.
Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der ACCOMPLAST GmbH und den Lieferanten sowie KUNDEN gilt – auch wenn der Lieferant bzw. der KUNDE seinen Firmensitz im Ausland hat - deutsches Recht unter Einschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu finden, die dem bisher Gewollten möglichst nahe kommt.

Stand: 01.04.2013